Satzung von Spix

(zuletzt geändert 29.11.2022)

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 
  1. Der Verein führt den Namen Spix e.V..
  2. Er hat seinen Sitz in Wesel und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     

§ 2 Zweck des Vereins

 
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke sowie die Förderung des
    Wohlfahrtswesens durch
    a) Unterstützung seelisch kranker, behinderter und hilfsbedürftiger Personen,
    b) Berufsbildung im sozialen Bereich,
    c) Jugend- und Altenhilfe,
    d) Unterstützung internationaler Gesinnung und der internationalen Zusammenarbeit gemeinnützig tätiger Organisationen
    e) und Umweltschutz einschließlich des Klimaschutzes.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb besonderer Wohnformen,
    Werkstätten und tagestrukturierender Maßnahmen, Behandlungsleistungen und ambulanter
    Dienste für seelisch kranke, behinderte, alte oder sozial benachteiligte Menschen, Betrieb eines
    internationalen Netzwerks gemeinnützig tätiger Organisationen (Netzkraftbewegung).
     

§ 3 Gemeinnützigkeit und Vereinsvermögen

 
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke und mildtätiger Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen davon sind die Mitglieder des Vorstands. Sie erhalten für ihre Tätigkeit den jeweils gültigen Höchstbetrag der Ehrenamtspauschale gem. § 3, 26 EStG sowie gegen Nachweis die Erstattung der durch ihr Amt entstandenen angemessenen Aufwendungen.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
    das Vermögen des Vereins an den Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V. in Köln, der es
    ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu
    verwenden hat.
     

§ 4 Mitgliedschaft

 
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele
    unterstützt.

  2. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Arbeitnehmer können nur fördernde Mitglieder sein. Ausnahmen hiervon beschließt die Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Funktion und nehmen nicht an Abstimmungen teil.

  3. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

  5. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung in der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

  6. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden und ist jederzeit möglich.

  7. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod oder Auflösung der juristischen Person, durch Austritt sowie durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Geschäftsführer als besondere Vertreter gem. § 30 BGB,
c) die Mitgliederversammlung.
 

§ 6 Mitgliederversammlung

 
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
    Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrages in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstandes müssen den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.

  2. Der Vorstand kann auch jederzeit unter Angabe des Grundes und Einhaltung einer Frist von 7 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Wahl und Abberufung des Vorstandes und Wahl der Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung kann auch externe Fachleute mit der Kassenprüfung beauftragen.
    b) Entlastung des Vorstands;
    c) Aufnahme von Mitgliedern gem. § 4, 5;
    d) Ausschluss von Mitgliedern;
    e) Festlegung des Vereinsbeitrags. Solange kein Beschluss über einen Beitrag gefasst wurde,
    ist die Mitgliedschaft beitragsfrei.
    f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

  4. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Ausschluss von Mitgliedern, Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit. 

§ 7 Vorstand

 
  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Kassenwart. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und ins Vereinsregister eingetragen sind.

  4. Der Vorstand führt die den Gesamtverein betreffenden Geschäfte, d.h. er veranlasst das zur Erfüllung der Vereinsaufgaben Erforderliche und sorgt für eine Beachtung und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  5. Der Vorstand bestellt Geschäftsführer als besondere Vertreter gem. § 30 BGB. Der Vorstand ist auch für die Abberufung zuständig. Die Bestellung und Abberufung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers ist dem Amtsgericht Duisburg zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

  6. Der Vorstand hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

    a) die Überwachung der Geschäftsführung der Geschäftsführer, die hierzu dem Vorstand regelmäßig über den Stand und die Entwicklung der Vereinsgeschäfte berichten und auf Verlangen des Vorstands Einsicht in sämtliche Vereinsunterlagen zu gewähren haben;
    b) Erteilung der Zustimmung zu den zustimmungsbedürftigen Geschäften der Geschäftsführer;
    c) Genehmigung des Wirtschafts- und Stellenplans, die die Geschäftsführer erstellt haben.

  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 
     

§ 8 Geschäftsführung

 
  1. Der Verein hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

  2. Die Geschäftsführer führen die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen ihrer jeweiligen
    Geschäftsbereiche. Sie haben die Beschlüsse des Vorstandes zu beachten und umzusetzen.

  3. Laufende Geschäfte sind insbesondere:
    a) die Vertretung des Vereins in den laufenden Geschäften des jeweiligen Geschäftsbereichs
    nach innen und außen, sofern dies nicht ausdrücklich dem Vorstand vorbehalten ist;
    b) Einstellung, Anstellung, Höhergruppierung, Entlassung und Gewährung von übertariflichen
    Zulagen bei hauptamtlichen Mitarbeitern;
    c) die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter des Vereins und seine Einrichtungen;
    d) die Erstellung des Wirtschafts- und Stellenplans;
    e) die Vorbereitung und Durchführung von Vereinsbeschlüssen.

  4. Nicht zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere:
    a) Verabschiedung des Wirtschafts- und Stellenplanes;
    b) der Abschluss von Bürgschafts-, Darlehens- und Grundstücksgeschäften und Geschäften
    über Rechte an Grundstücken;
    c) Aufnahme von Krediten.

    Die Geschäftsführer bedürfen für die vorstehenden Angelegenheiten der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

  5. Die Geschäftsführer sind in ihren Geschäftsbereichen vertretungsberechtigt. Bei den von den Geschäftsführern vorgenommenen Geschäften, für deren Wirksamkeit die Zustimmung des Vorstands erforderlich ist, sind schriftliche Erklärungen des Geschäftsführers und des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden erforderlich. 
     

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.