Satzung Spix e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
| 1. | Der Verein führt den Namen Spix e.V.. |
| 2. | Er hat seinen Sitz in Xanten und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kleve eingetragen. |
| 3. | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2
Zweck des Vereins
| 1. | Zweck des Vereins ist es, sich der Behandlung und Rehabilitation seelisch Kranker, dem Aufbau gemeindenaher Psychiatrie, der Förderung der Zusammenarbeit sozialer und ökologisch orientierter Einrichtungen und Gruppen sowie der Fortbildung und Forschung in den vorgenannten Bereichen zu widmen. |
| 2. | Zur Erfüllung des in der Satzung festgeschriebenen Zweckes kann der Verein Einrichtungen und Dienste einrichten, unterhalten und betreiben, die der sozialen, beruflichen und medizinischen Förderung seelisch Kranker sowie der Zusammenarbeit, Fortbildung und Forschung im sozialen und ökologischen Bereich dienen. |
§ 3
Gemeinnützigkeit und Vereinsvermögen
| 1. | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. |
| 2. | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| 3. | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. |
| 4. | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
| 5. | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V. in Bonn, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. |
§ 4
Mitgliedschaft
| 1. | Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. |
| 2. | Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Arbeitnehmer können nur fördernde Mitglieder sein. Ausnahmen hiervon beschließt die Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Funktion und nehmen nicht an Abstimmungen teil. |
| 3. | Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. |
| 4. | Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. |
| 5. | Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung in der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. |
| 6. | Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden und ist jederzeit möglich. |
| 7. | Die Mitgliedschaft endet durch den Tod oder Auflösung der juristischen Person, durch Austritt sowie durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt |
§ 5
Organe des Vereins
| 1. | Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Geschäftsführer als besondere Vertreter gem. § 30 BGB, c) die Mitgliederversammlung. |
§ 6
Mitgliederversammlung
| 1. | Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrages in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstandes müssen den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig. |
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| 2. | Der Vorstand kann auch jederzeit unter Angabe des Grundes und Einhaltung einer Frist von 7 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. | ||||||||||||
| 3. |
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
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| 4. | Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. | ||||||||||||
| 5. | Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Ausschluss von Mitgliedern, Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit. |
§ 7
Vorstand
| 1. | Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Kassenwart. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. | ||||||
| 2. | Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. | ||||||
| 3. | Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und ins Vereinsregister eingetragen sind. | ||||||
| 4. | Der Vorstand führt die den Gesamtverein betreffenden Geschäfte, d.h. er veranlasst das zur Erfüllung der Vereinsaufgaben Erforderliche und sorgt für eine Beachtung und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. | ||||||
| 5. | Der Vorstand bestellt Geschäftsführer als besondere Vertreter gem. § 30 BGB. Der Vorstand ist auch für die Abberufung zuständig. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer ist dem AG Rheinberg zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. | ||||||
| 6. |
Der Vorstand hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
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| 7. | Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. |
§ 8
Geschäftsführung
| 1. | Der Verein hat mehrere Geschäftsführer. | ||||||||||
| 2. | Die Geschäftsführer führen die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftsbereiche. Sie haben die Beschlüsse des Vorstandes zu beachten und umzusetzen. | ||||||||||
| 3. |
Laufende Geschäfte sind insbesondere:
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| 4. |
Nicht zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere:
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| 5. | Die Geschäftsführer sind in ihren Geschäftsbereichen vertretungsberechtigt. Bei den von den Geschäftsführern vorgenommenen Geschäften, für deren Wirksamkeit die Zustimmung des Vorstands erforderlich ist, sind schriftliche Erklärungen des Geschäftsführers und des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden erforderlich. |
§ 9
Beurkundung von Beschlüssen
| 1. | Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen. |


